2025 kommt es zu einer weitreichenden Änderung im Gesundheitswesen: die Einführung der elektronischen Patientenakte (ePA). Hier erfahren Sie, was dies bedeutet und ob Sie davon als Privatpatient betroffen sind.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die elektronische Patientenakte?
Die elektronische Patientenakte (ePA) wird 2025 für alle gesetzlich Versicherten bereitgestellt. Sie soll die Kommunikation zwischen behandelnden Ärzten und deren Patienten vereinfachen. Dies ist möglich, weil die ePA Daten und Informationen aus verschiedenen Orten wie Kliniken und Arztpraxen an einem Ort zusammenträgt. Medizinische Daten, zum Beispiel aus Arztbriefen, Befunden und Laborberichten, können so zentral auf der ePA gespeichert werden. Die Informationen stehen an einem Ort zur Verfügung.
Dies erleichtert es für Versicherte und Ärzte, einen Überblick über die Krankengeschichte einer Person zu erhalten. Die ePA bringt Informationen von Medizinern, Apotheken und Krankenhäusern zusammen. Diese werden verschlüsselt auf sicheren Servern gespeichert. Versicherte können bei Praxisbesuchen dann Zugriff auf die Daten in der ePA geben, in der Regel über die ePA-App. Dies kann die Effizienz und Effektivität von Behandlungen erhöhen.
Grundlegend gilt: Der Zugriff auf die ePA ist nur erlaubt, wenn er für eine Behandlung notwendig ist. Patientinnen und Patienten behalten die Hoheit darüber, was in der ePA verschlüsselt abgelegt wird und wer diese Informationen einsehen darf. Im Rahmen einer aktuellen Behandlung können Praxen standardmäßig 90 Tage darauf zugreifen. Patienten können allerdings in Eigenregie bestimmen, ob sie den Zugriff auf unbestimmte Zeit verlängern oder auch verweigern wollen. Zudem können sie bestimmte Informationen, die sensibel sind, zum Beispiel psychische Erkrankungen oder übertragbare Infektionen in der Akte verbergen. Dort wo es notwendig ist, können diese Informationen auf Wunsch mit dem behandelnden Arzt für eine aktuelle Behandlung geteilt werden.
Pflichtdaten in der ePA für gesetzlich Versicherte
Im Rahmen der Regularien für gesetzliche Krankenkassen, sind Ärzte verpflichtet, die folgenden Daten in die ePA einzupflegen:
- Laborbefunde
- Befundberichte aus bildgebender Diagnostik
- Befundberichte aus chirurgischen und nichtinvasiven oder konservativen Maßnahmen
- eArztbriefe
Wunschdaten in der ePA für gesetzlich Versicherte
Auf Patientenwunsch können auch diese Informationen vom behandelnden Arzt eingepflegt werden. Zum Beispiel Daten aus dem/der:
- Mutterpass
- Impfpass
- Heilbehandlung und Rehabilitation
- Erklärung zur Organ- und Gewebespende
Die elektronische Patientenakte für Privatversicherte
Privatversicherte können, je nach Versicherung, auf Wunsch ebenfalls an der Nutzung der ePA teilnehmen. Private Krankenversicherungen sind jedoch von gesetzlicher Seite aus nicht verpflichtet, ihren Versicherten die ePA zur Verfügung zu stellen. Es gilt jedoch als wahrscheinlich, dass die ePA auch für die Mehrheit der privat Versicherten verfügbar sein wird.
Wenn Sie bereits privat versichert sind und die ePA nutzen möchten, empfehlen wir Ihnen, Ihre Versicherungsgesellschaft zu kontaktieren und sich danach zu erkundigen. Wir können Sie ebenfalls dabei unterstützen.
Unterschiede bei der ePA für gesetzliche und privat Versicherte
Während die ePA für gesetzliche Krankenkassen ein Pflichtangebot ist, bieten private Krankenversicherungen sie auf freiwilliger Basis an. Sie haben als privat Versicherter kein Anrecht auf eine ePA.
Einer der größten Unterschiede zwischen privaten und gesetzlichen Nutzern liegt darin begründet, dass Privatversicherte keine elektronische Gesundheitskarte haben. Gehen gesetzlich Versicherte zum Arzt und stecken ihre Gesundheitskarte in das Lesegerät, erteilen Sie damit Zugriff auf die ePA. Privat Versicherte hingegen erstellen Berechtigungen ausschließlich per ePA-App.
Darüber hinaus können private Krankenversicherungen keine Daten in die ePA einstellen.
Privatversichert? So richten Sie die ePA ein
Private Krankenversicherungen, die die ePA anbieten, informieren ihre Versicherten über die Einrichtung der Akte sowie die Installation der entsprechenden ePA-App. Über diese App können Versicherte:
- Daten und Dokumente einsehen, hinzufügen oder löschen
- Zugriffsberechtigungen für Leistungserbringer und Vertreter verwalten
- Widersprüche ausüben (ab dem 15. Januar 2025)
- Protokolldaten einsehen
Für privat Versicherte ist die ePA freiwillig. Sie wird nur nach vorheriger Information und ohne Widerspruch der Versicherten angelegt. Wenn Sie Ihre Meinung ändern, können Sie die Nutzung der ePA jederzeit mittels Opt-out beenden.
Weitere Informationen: PKV für Medizinerberufe.
Vorteile der ePA
Die elektronische Patientenakte bietet privat und gesetzlich Versicherten eine Vielzahl von Vorteilen. Hier sind einige im Überblick:
- Sichere Datenspeicherung: Gesundheitsdokumente können digital und sicher abgelegt und jederzeit über eine App abgerufen werden.
- Unterstützung der Behandlung: Versicherte können Leistungserbringern wie Ärzten und Ärztinnen relevante Gesundheitsdokumente schnell und unkompliziert zur Verfügung stellen, um die Behandlung zu optimieren.
- Direkter digitaler Erhalt von Dokumenten: Behandlungsberichte, Laborwerte und weitere medizinische Dokumente werden direkt in der ePA bereitgestellt.
- Sichere Medikamenteneinnahme: In der Medikationsliste sind verordnete Medikamente einsehbar. Ab dem 15. Januar 2025 können Ärztinnen und Ärzte zudem Medikationspläne erstellen und Hinweise für eine sichere Verordnung ergänzen, beispielsweise bei Unverträglichkeiten oder Schwangerschaft.
- Vertretungsfunktion: Versicherte haben die Möglichkeit, vertraute Personen als Vertreter für ihre ePA zu benennen oder selbst als Vertreter zu agieren, um sich gegenseitig bei Gesundheitsangelegenheiten zu unterstützen.
- Kontrolle über Zugriffsrechte: Über die ePA-App können Versicherte festlegen, welche Einrichtungen Zugriff auf ihre ePA erhalten. Diese Zugriffsberechtigungen sind jederzeit einsehbar und anpassbar.
Risiken der ePA
Trotz all ihrer Vorteile ist die ePA auch mit Risiken behaftet. Diese treten hauptsächlich im Bereich der Datensicherheit auf.
Die Anforderungen an die ePA bezüglich Datensicherheit sind sehr hoch. So sind alle ihre Inhalte verschlüsselt, sodass nur Patientinnen und Patienten und berechtigte Nutzer darin lesen können. Zudem müssen die ePA-Apps der Krankenversicherungen ein Zulassungsverfahren durchlaufen. Die Patientendaten liegen auf deutschen Servern und müssen europäische Datenschutzbestimmungen erfüllen.
Dennoch lässt sich das Risiko von Schäden durch Hackerangriffe nicht komplett ausschließen. Die ePA ist sehr sicher, ein gewisses Restrisiko bleibt allerdings erhalten.
Häufig gestellte Fragen (FAQ) zur ePA:
Hier beantworten wir häufige Fragen zur ePA für Privatversicherte.
Falls Sie eine weitergehende Beratung zur privaten Krankenversicherung wünschen, kommen Sie gerne auf uns zu.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Private Krankenversicherungen dürfen eine ePA nur nach vorheriger Information und Möglichkeit zum Widerspruch anlegen. Versicherte können der Nutzung der ePA jederzeit widersprechen, auch wenn sie bereits eine ePA besitzen.
Nein, es gibt keine gesetzliche Grundlage, die eine Bereitstellung von ePA-Daten von Privatversicherten für Forschungszwecke erlaubt.
Leistungserbringer können vielfältige medizinische Daten in der ePA speichern, darunter Diagnosen, Arztberichte, elektronische Impfdokumentationen, Medikationspläne, Patientenverfügungen und weitere behandlungsrelevante Informationen.
Versicherte entscheiden eigenständig, welche Leistungserbringer wie lange Zugriff auf ihre ePA haben. Diese Zugriffsrechte können über die ePA-App verwaltet und jederzeit angepasst werden.
Nein, die Bereitstellung und Nutzung der elektronischen Patientenakte ist für Versicherte kostenfrei. Die Kosten werden von den privaten Krankenversicherungen getragen.
Die Einrichtung erfolgt durch die jeweilige private Krankenversicherung. Diese informiert die Versicherten und stellt die passende ePA-App bereit. Über diese App können Versicherte ihre Akte verwalten, Daten hinzufügen oder löschen sowie Zugriffsberechtigungen erteilen.
Akkordeon Inhalt
Versicherte können die Nutzung der ePA jederzeit beenden. Die private Krankenversicherung ist verpflichtet, die ePA zu löschen, wenn der Versicherte dies wünscht.